Was die Organe des Jagd- und Forstschutzes mit uns bei Fehlverhalten in freier Wildbahn machen können (dürfen...)

josef

Administrator
Mitarbeiter
#1
Anhalten, durchsuchen, festnehmen – was Jäger und Förster dürfen
Der Gesetzgeber räumt Organen des Jagd- und Forstschutzes weitreichende Kompetenzen ein. Für Verfassungsjurist Heinz Mayer gehen diese mitunter zu weit

Wer gegen das Forst- oder Jagdgesetz verstößt, muss mit Beamtshandlung durch deren Schutzorgane rechnen.
Foto: APA/Barbara Gindl

Innsbruck – Vor allem in Ostösterreich kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Waldbesuchern, speziell Mountainbikern, und Jägern oder Förstern. Nicht selten, wie zuletzt an dieser Stelle beschrieben, enden diese vor Gericht oder zumindest mit Strafen. Ein User warf daher die Frage auf, wer im Wald und am Berg eigentliche welche Befugnisse hat. Tretlager hat sich für Sie erkundigt und dabei einige – für manche wohl überraschende – Antworten gefunden.

Eines vorweg: Jäger ist nicht gleich Jäger, und Förster ist nicht gleich Förster. Denn nur die als solche ausgewiesenen jeweiligen Aufsichtsorgane sind mit den wirklich weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Im Falle der Jäger sind das die sogenannten Jagdschutzorgane, im Falle der Förster die Forstschutzorgane. Sie müssen eine besondere Eignung und Ausbildung vorweisen. Normale Jagdberechtigte müssen für ihr Revier einen solchen Jagdaufseher oder Berufsjäger zum offiziellen Jagdschutzorgan bestellen. Forstschutzorgane sind meist dort tätig, wo es große Liegenschaften zu betreuen gibt.

Was Jagdschutzorgane dürfen
Die Befugnisse dieser Personen sind allerdings weitreichend. Zwar sind die Jagdgesetze Landesmaterie, aber die Regelungen einzelner Bundesländer überschneiden sich in vielen Punkten. So sind Jagdschutzorgane zum Mitführen von Waffen berechtigt. In Tirol umfasst diese Berechtigung neben der Jagdwaffe selbst auch Faustfeuerwaffen und eine kurze Seitenwaffe. Und die Jagdschutzorgane sind zudem berechtigt, diese Waffen gegen Menschen einzusetzen, sofern es um die Abwehr eines Angriffs auf Leib und Leben dient.

Ertappt ein Jagdschutzorgan, das sich übrigens als solches ausweisen muss, jemanden auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß jagdrechtlichen Vorschriften im Wald oder es besteht der begründete diesbezügliche Verdacht, so sind die Befugnisse ebenfalls weitreichend. Sie reichen vom Anhalten der Person und der Aufforderung, sich auszuweisen, bis hin zur Festnahme und Durchsuchung sowie Abnahme von gewissen Gegenständen.

Dass Jagdschutzorgane Personen tatsächlich festnehmen dürfen, um sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt. In Tirol setzt diese Maßnahme etwa voraus, dass der Beschuldigte sich nicht ausweisen kann und dem Jäger nicht bekannt ist, dass der Verdacht besteht, der Betretene würde sich der Strafverfolgung entziehen oder dass der Betretene die strafbare Handlung trotz Abmahnung fortsetzt.

Verfassungsjurist rät, auf Polizei zu bestehen
Für Verfassungsjurist Heinz Mayer geht das zu weit, denn derlei Befugnisse sind sonst ausdrücklich Organen der öffentlichen Sicherheit vorbehalten, die eine ungleich umfassendere Ausbildung absolvieren müssen. Zudem besteht in Österreich keine Pflicht, einen Ausweis mitzuführen. Die Voraussetzungen für eine Identitätsfestellung seien im Verwaltungsstrafgesetz sehr klar geregelt und setzen voraus, dass man auf frischer Tat ertappt wurde. Mayer empfiehlt im Falle einer solchen Amtshandlung durch ein Jagdschutzorgan, auf das Hinzuziehen der Polizei zu bestehen.
Auf keinen Fall sollte man sich durch Flucht oder gar Tätlichkeit der Amtshandlung entziehen. Denn in Ausübung ihrer Tätigkeit sind Jagdaufsichtorgane Polizeibeamten gleichgestellt. Das heißt, man riskiert, zusätzlich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt belangt zu werden, und jede Form des körperlichen Widerstandes kann sehr schnell in eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung münden. Außerdem dürfen Jagdschutzorgane Verdächtige auch bis außerhalb ihres eigentlichen Wirkungsbereiches im Wald verfolgen.

Was Forstschutzorgane dürfen
Sehr ähnlich, allerdings ohne die Waffengewalt, verhält es sich bei Forstschutzorganen. Auch sie müssen eine spezielle Ausbildung und Eignung vorweisen, um zu solchen bestellt werden zu können. Ihre Befugnisse fußen auf dem bundesweit gültigen Forstgesetz. Ertappen sie eine Person, die eine Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen dieses Forstgesetzes begeht – und das beinhaltet wahrlich viele Möglichkeiten dazu –, so dürfen auch sie wegweisen oder die Identität für eine Anzeige feststellen.

Unter bestimmten Umständen dürfen Forstschutzorgane sogar Personen vorübergehend festnehmen, um sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen. Außerdem haben sie die Befugnis, Transportmittel oder Behältnisse zu durchsuchen. Forstprodukte oder Werkzeuge, die zur Gewinnung oder Bringung von Forstprodukten verwendet werden können, dürfen sie vorübergehend beschlagnahmen.

Forstgesetz ist nicht gleich Jagdgesetz
Auch bei Forstschutzorganen gilt, dass sie verdächtige Personen über ihren Wirkungsbereich hinaus verfolgen dürfen. Daher empfiehlt sich auch hier im Falle einer Konfrontation, in Ruhe das Gespräch zu suchen und notfalls auf das Hinzuziehen der Polizei zu bestehen. Auch Forstschutzorgane gelten als Organe der öffentlichen Aufsicht und sind daher besonders geschützt.

Wie eingangs erwähnt, müssen sich Jagd- sowie Forstschutzorgane sichtbar als solche ausweisen und zu erkennen geben, um eine Amtshandlung durchführen zu dürfen. Nicht jeder Jäger oder Waldbesitzer darf sich eigenmächtig zum Sheriff aufschwingen. Und die als solche ausgewiesenen Schutzorgane dürfen nur nach ihren jeweiligen Befugnissen handeln, Sprich dem Jagd- oder eben dem Forstgesetz. Wobei der jüngst hier skizzierte Fall aus Niederösterreich zeigt, wie schwammig diese im Falle von Jägern mitunter formuliert sind.

Bergwacht betrifft Mountainbiker kaum
Neben den beiden genannten Gruppen gibt es noch die Bergwacht, die im Wald mit besonderen Kompetenzen ausgestattet ist. Allerdings gründen diese auf den jeweiligen Landesgesetzen. In Tirol sind das etwa das Naturschutzgesetz, das Nationalparkgesetz, das Abfall- und Campinggesetz, das Landespolizeigesetz hinsichtlich Lärmschutz, Schutz vor Gefährdung und Belästigung durch Tiere sowie das Feldschutzgesetz.
Während Mountainbiker und etwaige Fahrverbote für diese davon nicht wirklich tangiert werden, könnte das Feldschutzgesetz zumindest auf Almen zum Tragen kommen, denn es verbietet mitunter das Betreten landwirtschaftlicher Flächen. Die genaue Rechtsauskunft dazu langte bis Redaktionsschluss nicht ein und wird an dieser Stelle ergänzt, sobald vorhanden.
(Steffen Arora, 3.12.2019)

Mehr zum Thema:
Von Jägern und Gejagten in Österreichs Wäldern
Strafe für Mountainbiker in der Steiermark, der Forstweg benutzte

Anhalten, durchsuchen, festnehmen – was Jäger und Förster dürfen - derStandard.at
 

t3atnö

Well-Known Member
#2
Aggressives Verhalten ist von beiden Seiten nicht sehr sinnvoll,die Fahrverbote werden bei uns im Osten zumindest von den Radfahren aber komplett ignoriert.
Die fahren sogar auf kleinen Fußwegen und mitten durch den Wald da ist der Jäger/Aufseher/Förster natürlich nicht begeistert und ich ehrlich gesagt auch nicht als Anrainer(wohne direkt neben dem Wald).

In Hainburg (zb Neubaugebiet um das Spital incl Schlossberg) ist es am Wochenende und an Feiertagen unerträglich im Wald Horden von Spazier gehenden und dazwischen drängeln sich die Radfahrer durch,das ist keine Erholung weder für den ruhe suchenden und schon gar nicht für das Wild.

Diese Befugnisse der Forstorgane sind teilweise berechtigt so schlimm es auch klingt da geht es aber eher um Holzdiebstahl und Wilderer und ja das gibt es noch und gar nicht zu knapp !

Eines möchte ich noch feststellen ich wohne nicht in Hainburg bin kein Jäger und auch kein Mountainbiker.
Die Situation kenne ich aber eben extrem im Raum Hainburg/Hundsheim und in stark abgeschwächter Form vom Leithagebirge und der Gegend um Höflein/Göttlesbrunn.
 
#4
Ich will euch ja jetzt nicht entäuschen, aber da steht einiges an Schwachsinn drin...

zB
Jeder Jäger kann zur Notwehr seine Schusswaffe verwenden. Siehe näher § 3 STGB
Eine Anhaltung bei Betreten auf frischer Tat kann auch jeder Jäger, sogar jede Person durchführen. Siehe § 80 STPO

der beste Tipp in dem ganzen Artikel ist einfach das Beiziehen der Polizei zu verlangen, da alle Aufsichtsorgane Jagd, Forst, Eisenbahn usw. sowieso zur Weiterleitung an die Polizei verpflichtet sind.
 
#5
Ich will euch ja jetzt nicht entäuschen, aber da steht einiges an Schwachsinn drin...

zB
Jeder Jäger kann zur Notwehr seine Schusswaffe verwenden. Siehe näher § 3 STGB
Eine Anhaltung bei Betreten auf frischer Tat kann auch jeder Jäger, sogar jede Person durchführen. Siehe § 80 STPO

der beste Tipp in dem ganzen Artikel ist einfach das Beiziehen der Polizei zu verlangen, da alle Aufsichtsorgane Jagd, Forst, Eisenbahn usw. sowieso zur Weiterleitung an die Polizei verpflichtet sind.
Zur Klarstellung der Auszug aus dem Oö. Jagdgesetz:

§ 47
Befugnisse der Jagdschutzorgane

(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a)
ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder
b)
ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
c)
ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.

(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a)
Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
b)
Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(6) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.
(7) Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.



Gruß, koka
 
#6
Jeder Jäger kann zur Notwehr seine Schusswaffe verwenden. Siehe näher § 3 STGB
Eine Anhaltung bei Betreten auf frischer Tat kann auch jeder Jäger, sogar jede Person durchführen. Siehe § 80 STPO
Das gilt aber nur bei Vergehen, welche nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden - das Befahren einer Forststraße z.B. mit dem Fahrrad gehört da aber nicht dazu.
Sprich, ich darf einen z.B. Bankräuber mit angemessener Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber keinen Falschparker.
 
#7
Das gilt aber nur bei Vergehen, welche nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden - das Befahren einer Forststraße z.B. mit dem Fahrrad gehört da aber nicht dazu.
Sprich, ich darf einen z.B. Bankräuber mit angemessener Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber keinen Falschparker.
Es steht eigentlich alles dazu im Gesetzestext.
Ich habe auch noch keine als Mountainbike getarnte Wildererwaffe gesehen.
koka
 
#8
Das gilt aber nur bei Vergehen, welche nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden - das Befahren einer Forststraße z.B. mit dem Fahrrad gehört da aber nicht dazu.
Sprich, ich darf einen z.B. Bankräuber mit angemessener Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber keinen Falschparker.
Da hast du recht, dass Befahren einer Privatstraße könnte allerdings für § 16 ABGB Selbsthilfe reichen, vielleicht nicht zum Einsatz der Waffe aber die Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei wird wohl jedenfalls gerechtfertigt sein, um die Identität Feststellen zu lassen, da du als Reviereigentümer, Pächter oder Straßenhalter ja sonst nie die Chance hättest Maut oder Unterlassungsverfügung zu erzwingen.
Siehe dazu auch die ausführliche Judikatur zur Autobahn und Asfinag.

Außerdem sei darauf hingewiesen bei Falschparker handelt es sich um ein Verwaltungsvergehen, beim Biker der quer durch den Wald rast kann man durchaus sogar an § 125 STGB Sachbeschädigung denken, denn er muss den Schaden für Natur und Umwelt durchaus ernstlich für möglich halten und findet sich offenkundig damit ab. Siehe dazu auch den teilweise völlig zerstörten Anninger bei Mölding.
 
#9
Da hast du recht, dass Befahren einer Privatstraße könnte allerdings für § 16 ABGB Selbsthilfe reichen, vielleicht nicht zum Einsatz der Waffe aber die Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei wird wohl jedenfalls gerechtfertigt sein, um die Identität Feststellen zu lassen, da du als Reviereigentümer, Pächter oder Straßenhalter ja sonst nie die Chance hättest Maut oder Unterlassungsverfügung zu erzwingen.
Siehe dazu auch die ausführliche Judikatur zur Autobahn und Asfinag.
Hast du dazu vielleicht einen Link parat? Hab auf die Schnelle nichts brauchbares gefunden.

Außerdem sei darauf hingewiesen bei Falschparker handelt es sich um ein Verwaltungsvergehen, beim Biker der quer durch den Wald rast kann man durchaus sogar an § 125 STGB Sachbeschädigung denken, denn er muss den Schaden für Natur und Umwelt durchaus ernstlich für möglich halten und findet sich offenkundig damit ab. Siehe dazu auch den teilweise völlig zerstörten Anninger bei Mölding.
Wenn ich mir ansehe wie der Wald oder Forststraßen oft aussehen, nachdem der Harvester gewütet hat...
Aber ja, du hast natürlich Recht, vor allem im Wienerwald sind auf den vielbefahrenen Trails teilweise schon ordentliche Spuren der Biker zu sehen.
 
#12
Hast du dazu vielleicht einen Link parat? Hab auf die Schnelle nichts brauchbares gefunden.
Die Judikatur müsstest du im RIS suchen -> www.ris.bka.gv.at und dort halt mit den Suchwörtern nach Rechtssätzen suchen. Hab da im Moment leider keine Zeit. Alternativ kann ich dir Literatur zum ABGB und STGB empfehlen, also Welser bzw Besonderer Teil 1 STGB glaub Kienapfel wäre da ganz gut verständlich oder wenn dus sehr präzise willst dann Fuchs oder ein Aufsatz von Tipold. Müsstest suchen im Netz.

Wenn ich mir ansehe wie der Wald oder Forststraßen oft aussehen, nachdem der Harvester gewütet hat...
Aber ja, du hast natürlich Recht, vor allem im Wienerwald sind auf den vielbefahrenen Trails teilweise schon ordentliche Spuren der Biker zu sehen.
Da hast du natürlich recht, aber es macht einen unterschied, ob ich mit einem Harvester gezwungerner Maßen reinfahren muss oder ob jemand wild mit seinem Bike immer wieder quer durch den Wald donnert, über Wildwechsel, Unterstände usw., die die auf den Wegen bleiben sind ja weniger das Problem, als die lustigen die meinen sie müssen überall oder quer durch den Wald.
Abgesehen davon sind Harvester nicht mehr unumstritten, also vielerorts dreht sich da bereits wieder der Wind und sie werden nur dann eingesetzt wenn halt große Mengen wegmüssen, wie zB nach den Unwettern jetzt, da kommts auf die Spur vom Harvester dann auch nimmer an. xD
 
#13
juristisch gesehen ist da zwar ein beschilderter radweg, aber fahren dürfte ich trotzdem nicht drauf, weil ich ja kein anrainer bin und somit das allgemeine fahrverbot gilt ...
Und woran liegts: weil Bürgermeister und CoKG sich darum nicht kümmern, dass viele dieser Wege Privatstraßen sind. Würden die Straßenhalter aus der öffentlichen Hand zuschüsse bekommen, dafür dass Radwege auf ihren Straßen sind, wäre die Situation entspannter. Aber ich versteh sehr wohl den Grundeigentümer der sagt: "Wieso soll ich zahlen damit andere auf meiner Straße Radfahren und dann auch noch als Wegehalter haften."
 
#14
Da hast du natürlich recht, aber es macht einen unterschied, ob ich mit einem Harvester gezwungerner Maßen reinfahren muss oder ob jemand wild mit seinem Bike immer wieder quer durch den Wald donnert, über Wildwechsel, Unterstände usw., die die auf den Wegen bleiben sind ja weniger das Problem, als die lustigen die meinen sie müssen überall oder quer durch den Wald.
:rolleyes:
Kein Mountainbiker fährt "quer durch den Wald".
Das geht gar nicht, da die Sturzgefahr viel zu groß ist.
Ich fahr seit 1994 immer wieder am Anninger, und in der ganzen Zeit ist mir nie ein Mountainbiker begegnet, der abseits der Wege unterwegs war.
Und schon gar nicht einer, der über einen Unterstand hinweg "gedonnert" ist.
 
#15
:rolleyes:
Kein Mountainbiker fährt "quer durch den Wald".
Das geht gar nicht, da die Sturzgefahr viel zu groß ist.
Ich fahr seit 1994 immer wieder am Anninger, und in der ganzen Zeit ist mir nie ein Mountainbiker begegnet, der abseits der Wege unterwegs war.
Und schon gar nicht einer, der über einen Unterstand hinweg "gedonnert" ist.
Verzeih mir. Sie nennen sich dann DownHill-Biker xD
und zB die alte Rodelbahn ist neuerdings whs in deinen Augen wieder ein Weg. xD oder der neu "angelegte" Pfad unterhalb vom Sender.....
na wie auch immer du hast natürlich recht, es trifft nicht alle sondern nur die schwarzen Schafe. Problem für die Natur ist jedoch, dass insgesamt einfach zu viel los ist bei uns im Gebiet, also es mangelt drastisch an der Waldruhe. Zu viele Wege, zu viele Menschen, zu wenig Raum....
 

TORad

Active Member
#16
Guten Morgen,

ich habe schon mehr als eine wunderbare begegnungen am Schöckl (Graz) gehabt.
Dort möchte ich nicht zu Fuß hinaufgehen.
Die Biker lassen sich mit der Gondel auf den Berg bringen und dann geht es Bergab.
Die Bikerstreck kreuzt öfters den Gehweg wer ausweicht ist doch klar.

Grüße
Ralf
 
#17
und zB die alte Rodelbahn ist neuerdings whs in deinen Augen wieder ein Weg. xD oder der neu "angelegte" Pfad unterhalb vom Sender.....
Die alte Rodelbahn ist seit heuer offiziell für MTB-Fahrer freigegeben: Alte Rodelbahn
"Der Alte Rodelbahn Trail befindet sich in der Mountainbike Area Anninger und führt uns vom Anninger Schutzhaus zur Waldrast Krauste Linde. Der Trail ist nur bergab befahrbar. Dieser Weg ist Mountainbikern vorbehalten. Trotzdem fahren wir rücksichtsvoll und auf halbe Sicht."

Auch vom Sender gibt es m.W. offiziell erlaubte "Wege" aka. Trails.
 
#18
Ja, seit letztem Jahr gibt es mehrere offizielle Trails abseits der Forststraße.
Und ich hab auch nie "DownHill-Biker" quer durch den Wald fahren sehen. Alle waren auf Wegen unterwegs....
 
#19
Ok. also weil die ÖBF dem Trend nachgeben und aus den erfahrenen Wegen Trails machen um es einzudämmen, deswegen ist es jetzt besser? xD

Versteht mich nicht falsch, ich fahr selber auch MTB, aber es ändert nun mal nichts daran, dass es auf der Mödling zugewandten Seite kaum mehr Flächen mit Waldruhe für Natur und Tier gibt.
 
#20
Früher blieb mountainbiken eine eher kleineren Gruppe gut trainierter Individuen vorbehalten, während seit kurzem auch der blade Franz von nebenan mit seinem E-MTB locker 2000 Höhenmeter schafft. Ohne E-MTBs verteufeln zu wollen, aber der Anteil an Bikern ist damit erheblich gestiegen. Dass die Verbote so gut wie niemanden interessieren sieht man ja eh überall; daher finde ich es schon sinnvoll, wenn man die Leute mit attraktiven(!) legalen Strecken in wenig in die richtigen Bahnen leitet.

Wanderer stören die Ruhe der Tiere genauso - nicht umsonst gibt's im Winter bei uns in den Wäldern und Bergen reihenweise forstliche Sperrgebiete, um eben dies zu verhindern.
 
Oben