Kriegsverbrechen
Massenmörder vor Gericht: Vor 80 Jahren fand der erste NS-Prozess Österreichs statt
Am 14. August 1945 urteilte das erste Volksgericht über NS-Kriegsverbrecher. Tausende Prozesse folgten – und verkamen oft zur Farce
Ein Bild des ersten Volksgerichtsprozesses am Wiener Landesgericht gegen Kriegsverbrecher. Auf der Anklagebank sitzen (v. li.) der Sattlergehilfe Konrad Polinovsky, der Fleischhauer Rudolf Kronberger, der Anstreicher Wilhelm Neunteufel und der Koch Alois Frank. Sie wurden der Ermordung von 102 Juden während des Marsches vom KZ Engerau nach Deutsch-Altenburg im März 1945 schuldig gesprochen. Polinovsky erhielt acht Jahre Kerkerhaft, die anderen drei Angeklagten wurden zum Tod verurteilt.
Obransky, Wilhelm / ÖNB-Bildarchiv
Die Nazis hatten den Großen Schwurgerichtssaal für ihre unbarmherzige Schnelljustiz nicht gebraucht und in der letzten Kriegsphase in eine Gasmaskenfabrik umgebaut. Nun strahlte der Saal im Wiener Landesgericht wieder im alten Glanz. Am Dienstag, dem 14. August 1945, saßen hier vier alles andere als besonders brutal aussehende Männer auf der Anklagebank.
Beschuldigt waren sie eines Endphaseverbrechens: In der Nacht auf Karfreitag 1945 sollten SA-Männer die etwa 1500 überlebenden jüdischen Zwangsarbeiter des Lagers Engerau, Slowakei, nach Deutsch-Altenburg eskortieren. Von dort sollten sie per Schiff ins KZ Mauthausen gebracht werden.
Beschimpft, geschlagen, erschossen
Die teils alkoholisierten SA-Leute – jeder hatte am Vortag vier Liter Wein erhalten – hatten unter wüsten Beschimpfungen auf die marschierenden Juden eingeschlagen, sie zu Fall gebracht und erschossen. Drei der Angeklagten wurden wegen der Ermordung von 102 der mindestens 460 Opfer zum Tod verurteilt. Der vierte hatte sich den Morden ferngehalten, er bekam acht Jahre Kerkerhaft.
Das Gericht, dessen Blicken die vier Männer auswichen, bestand aus dem Vorsitzenden, einem weiteren Berufsrichter und drei Schöffen. In dieser Zusammensetzung urteilten von nun an bis zum Ende des Staatsvertragsjahres 1955 in Wien und ab 1946 auch in den Bundesländern Volksgerichte in 23.477 Prozessen und sprachen insgesamt 13.607 nach Verbots- und Kriegsverbrechergesetz (VG und KVG) schuldig. Sie verhängten 43 Todesurteile, von denen 30 vollstreckt wurden, 30-mal Lebenslang und 650 Kerkerstrafen von fünf bis 20 Jahren.
Mangel an unbelasteten Richtern
Elf Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ein Oberpfleger, der in der Klagenfurter Heil- und Pflegeanstalt bei der Tötung hunderter Pfleglinge mitgeholfen hatte, und ein deutscher Chemieprofessor, der vor der Befreiung das Elektronenmikroskop des chemischen Instituts unbrauchbar gemacht und zwei Widerstandskämpfer, die ihn daran hindern wollten, erschossen hatte, begingen vor der Vollstreckung Selbstmord.
Die Volksgerichte waren eine Sonderjustiz. Sie urteilten in erster und letzter Instanz, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde waren ausgeschlossen. Anders war der Riesenkomplex angesichts des Mangels an unbelasteten Richtern und Staatsanwälten nicht zu bewältigen. Schuldsprüche waren mit dem Verfall des Vermögens verbunden, Haftstrafen sofort anzutreten.
Die
Ausgabe der "Arbeiter-Zeitung" vom 15. August 1945 zeigt den im NS-Prozess Engerau angeklagten Rudolf Kronberger vor Gericht.
ÖNB
Kaum erwähnte jüdische Identität
Ein österreichisches Spezifikum waren die sogenannten Formaldelikte. Da die NSDAP vom 1. Juli 1933 bis zum 12. März 1938 verboten gewesen war, konnte jeder belangt werden, der ihr in dieser Zeit angehört hatte. Für die einfachen Mitglieder gab es Sühnefolgen, darunter Berufsverbote. Die Träger bestimmter Ränge, Funktionen oder Auszeichnungen landeten vor dem Volksgericht.
In den Gerichtssaalberichten über den Todesmarsch von Engerau kam die jüdische Identität der Opfer jeweils mehrfach zur Sprache. Nicht so jedoch in den Leitartikeln zum Prozess. In der kommunistischen Volksstimme waren die Toten von Engerau "arme, müde, dem Tode nahe, halb verhungerte Menschen", bloß keine Juden, "gequält, misshandelt, gemordet, weil es irgendeinem Scharführer oder 'politischen Leiter' so gefiel", und nicht, weil sie Juden waren.
Ausgeblendeter Holocaust
Die Täter, schrieb das Kleine Volksblatt der ÖVP krampfhaft um das Wort Juden herum, "wussten nicht und fragten gar nicht, was ihre armen Opfer eigentlich angestellt hätten. Es genügte ihnen die Kenntnis, dass diese Menschen dem herrschenden Regime nicht genehm waren", was schon eine feine Umschreibung für den größten Massenmord aller Zeiten darstellte.
Der berühmte "Geist von 1945" war zwar antifaschistisch aufgeladen, wollte aber, ebenso wie die Wortführer des Widerstands, von den Juden und ihrem Schicksal möglichst wenig, am liebsten nichts wissen. Das Massaker von Engerau in den größeren Zusammenhang des Holocausts einzuordnen, es als den Splitter darzustellen, in dem sich das Ganze spiegelte, kam niemandem in den Sinn und war politisch von keiner Seite gewollt.
In den Medien sorgte der erste österreichsiche NS-Prozess für großes Aufsehen und tagelang für Schlagzeilen. In etlichen Publikationen wurde die jüdische Identität der Opfer allerdings verschwiegen.
ÖNB
Macht über Leben und Tod
Dem ersten Urteil folgte der Alltag der Volksgerichte, ein schier endloser Vorbeimarsch der wegen ihrer Rangabzeichen an den hellbraunen Parteiuniformen "Goldfasane" genannten Block-, Ortsgruppen- und sonstigen Politischen Leiter, der Blutordensträger und "Alten Kämpfer", der kleinen und kleinsten Funktionäre, die aber oft Macht über Leben oder Tod besessen und in ihrem Wirkungskreis Angst und Schrecken verbreitet hatten. Dazwischen die herausragenden Fälle, über die alle Zeitungen schrieben.
Ein skeptischer Juristenspruch lautet, Gerechtigkeit sei eine Frage des Datums. Nicht als Regel, doch allzu oft war sie in Österreich eine Frage des Datums oder des Ortes, der Täterkategorie, welcher der Angeklagte angehörte, des Senats, an den er geriet, und nicht selten der Freunde oder Feinde, die er hatte.
Beziehungen und Verschleppung
Siegfried V. hatte gute Beziehungen zur Gestapo, kaufte eine Villa in Döbling und sparte die Provision, indem er den Makler, einen "Judenmischling", ins KZ bringen ließ, wo dieser starb. V. kam mit sechs Monaten davon, weil dank guter Freunde in der besten Gesellschaft das Verfahren bis 1950 verschleppt wurde. Da war der Zeitgeist längst zur falschen Versöhnlichkeit übergelaufen.
Der Kreisleiter Erwin Schaffar war ein weißer Rabe, der Verfolgten half. Damit hatte er sich Feinde gemacht. Der allgegenwärtige Nazi-Filz sorgte dafür, dass sein mildes Urteil von drei auf die für Kreisleiter vorgesehenen zehn Jahre erhöht wurde. Andere, unmenschliche Kreisleiter kamen weiterhin mit Mindeststrafen davon.
Sinkendes Strafmaß
Für Österreichs ehemaligen Finanzminister Rudolf Neumayer war es tatsächlich eine Frage des Datums: Am 28. Jänner 1946 schrammte er mit einer lebenslangen Kerkerstrafe knapp am Todesurteil wegen Hochverrates vorbei. Er war in die Regierung Seyß-Inquart eingetreten, die am 13. März 1938 einstimmig den "Anschluss" beschloss. Ende 1948 wurde Franz Hueber deswegen nur noch zu 18 Jahren verurteilt, seine Strafe später auf zehn Jahre herabgesetzt. 1950 wurde Anton Reinthaller vom selben Delikt überhaupt freigesprochen. Das war denn doch zu arg, er bekam 1952 zweieinhalb Jahre.
Die Rolle des Ortes lässt sich am Beispiel des Volksgerichts Linz vom Beginn seiner Tätigkeit am 10. Mai 1946 bis Ende März 1947 statistisch nachweisen. Denunziation als einziger Anklagepunkt zog in dieser Zeit im Durchschnitt in Wien eine Strafe von 2,48 Jahren, in Linz von 1,3 Jahren nach sich. Quälerei und Misshandlung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Menschenwürde nach KVG wurden in Wien mit 2,48 Jahren bestraft, in Linz nur mit 0,8 Jahren.
Im Engerau-Prozess wurden drei Todesurteile verhängt. In der juristischen Aufarbeitung der NS-Zeit und der begangenen Gräueltaten folgten auf anfängliche Todesstrafen mit der Zeit jedoch immer mildere Urteile. Vielfach hingen die Strafen für Täter auch davon ab, wo ein Prozess verhandelt wurde.
ÖNB
Mildere Urteile in Linz
Bei Schuldsprüchen nach VG in Verbindung mit "besonders schimpflichen Handlungen" wurden in Wien im Schnitt 2,9, in Linz 1,66 Jahre verhängt, bei Schuldsprüchen nach VG und KVG in Linz 1,45 und in Wien 3,69 Jahre. Wer es sich richten konnte, sah zu, dass er in Linz vor Gericht stand und nicht in Wien.
Die Kunsthandwerkerin Monika N. hatte Glück, der Jude Viktor Rueff Pech, beide mit dem Vorsitzenden Markus. Monika, Untermieterin des Schneidermeisters Janda, entdeckte zufällig, dass dessen Gattin ihre jüdische Herkunft verheimlichte, und lief zur Gestapo. Die Frau wurde nach Auschwitz geschickt, der Mann starb, Monika N. wurde zur Besitzerin der Vierzimmerwohnung. Das Urteil lautete auf ein Jahr, obwohl das Gesetz mindestens zwanzig Jahre vorsah.
Rückkehr zur Todesstrafe
Den Juden Viktor Rueff verurteilte derselbe Senat zu drei Jahren, weil er im Auschwitz-Nebenlager Blechhammer als Kapo seine Mithäftlinge schikaniert haben sollte. Der einzige Augenzeuge hatte ihn angeblich nachts durch das Fenster beobachtet, und das Gericht glaubte ihm, obwohl im Lager wegen der Luftangriffe auf den kleinsten ins Freie dringenden Lichtschein die Todesstrafe stand.
Der gewichtigste Faktor war die Täterkategorie. Dass die Ausführenden der Mordbefehle mit der Todesstrafe zu rechnen hatten, war selbstverständlich. Heute wird für immer mehr Menschen die Todesstrafe zu etwas Unerträglichem, damals war es der Gedanke, die Ungeheuer am Leben zu lassen. Länder, welche die Todesstrafe abgeschafft hatten, führten sie vorübergehend wieder ein, anders war für das Rechtsgefühl der Mehrheit damals lebender Menschen die Welt nicht wieder ins Lot zu bringen. Die Samthandschuhe jedoch, mit denen die Gestapo-Ungeheuer angefasst wurden, die den "Handarbeitern des Todes" die Mordbefehle erteilt hatten, waren ein Hohn auf die Gerechtigkeit. Im KVG stand wörtlich, die Befehlsgeber seien härter zu bestrafen als die ausführenden Organe. Diese Bestimmung wurde geflissentlich ignoriert.
Schutz durch Staatsanwalt
Das Todesurteil für Anton Brunner vom 10. Mai 1946, einen Sadisten und Hauptverantwortlichen für den Abtransport von 47.000 Wiener Juden in die Gaskammern und zu Massenerschießungsstätten wie Maly Trostinez, wurde nach genau zwei Wochen, so schnell wie kein anderes, vollstreckt. Auf diese Weise konnte er nicht mehr gegen die leitenden Gestapobeamten aussagen, mit denen er kooperiert hatte.
Staatsanwalt Wolfgang Laßmann gebärdete sich in den Prozessen gegen die Wiener Gestapohäuptlinge so lange eher als ihr Schutzengel denn als Ankläger, bis im Dezember 1948 im Verfahren gegen den stellvertretenden Wiener Gestapochef Karl Ebner dem Vorsitzenden Bibulowicz der Kragen platzte. Offenbar gehöre eigentlich er auf die Anklagebank und Ebner an den Richtertisch, und er werde in diesem Prozess wohl überhaupt keinen Belastungszeugen hören. Laßmann wurde abgelöst, was an den notorisch milden Urteilen für diese Täter wenig änderte.
Viele Urteile, die ab 1945 von Volksgerichten verhängt wurden, wurden im Nachhinein gemildert oder aufgehoben. Nicht so jedoch beim ersten dieser Prozesse.
ÖNB
Belastungszeugen unter Druck
Die Mörder im Talar, die als Richter und Staatsanwälte die unmenschlichen NS-Gesetze vollzogen hatten, wurden erst gar nicht angeklagt, wenn sie keine blutigen Fleißaufgaben gemacht hatten. Der NS-Richter Viktor Reindl und der NS-Generalstaatsanwalt Johann Stich hatten bei der Anklage, Verurteilung und sofortigen Erschießung von 13 Widerstandskämpfern in St. Pölten 24 Stunden vor der Befreiung der Stadt ihre Befugnisse überschritten, Stich wenige Tage später in Krems die Erschießung von 44 Personen angeordnet, gegen deren Todesurteile zum Teil noch Rechtsmittel offen waren. Im mehrwöchigen Skandalprozess im Mai und Juni 1948 wurden Belastungszeugen unter Druck gesetzt, doch die Reinwaschung gelang nicht ganz. Reindl fasste fünf, Stich acht Jahre aus. Beide Urteile wurden später aufgehoben.
Und doch: Dank der vielen Vorsitzenden und Schöffen, die um gerechte Urteile rangen, könnte man von einer halbwegs adäquaten juristischen Aufarbeitung der NS-Straftaten sprechen – hätte nicht die Begnadigungspolitik einer verlogenen opportunistischen Anbiederungspolitik zuliebe in aller Stille all ihre Bemühungen zunichtegemacht. Am 31. Juli 1954 waren nach Volksgerichtsverfahren nur noch 17 Personen in Haft. In seinem 1955 erschienenen Buch Österreichs Erneuerung 1945–1955 rühmte der damalige Vizekanzler und spätere Bundespräsident Adolf Schärf das als Ausdruck der echt österreichischen Milde.
Zeugnisse des Alltagswiderstands
In den Akten der Volksgerichte aber schlummert ein gewaltiges Wissen über den Nazi-Alltag, wie er wirklich war: einen Alltag, in dem eine menschliche Handlung wie ein Stück Brot für einen Zwangsarbeiter oder ein Glas Wasser für einen mit dem Fallschirm gelandeten amerikanischen Flieger lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen konnte. Die Akten in ihren eisernen Regalen sind aber auch eine Fundgrube für die Antipathie, mit der ein großer Teil der Bevölkerung dem NS-Regime begegnete.
Wo ein Denunziant gewesen war, musste auch zumindest ein Denunzierter gewesen sein. Die Akten werfen Licht auf den kleinen Alltagswiderstand der negativen Bemerkungen, des unterlassenen Hitlergrußes, der Witze, die man besser nicht in Hörweite eines möglichen Anzeigers erzählte, und darauf, was geschehen konnte, wenn doch ein Denunziant in der Nähe war. Ihre Erforschung ist, da und dort begonnen, irgendwann, irgendwo, still und leise stecken geblieben.
(Hellmut Butterweck, 14.8.2025)
Massenmörder vor Gericht: Vor 80 Jahren fand der erste NS-Prozess Österreichs statt
Massenmörder vor Gericht: Vor 80 Jahren fand der erste NS-Prozess Österreichs statt
Am 14. August 1945 urteilte das erste Volksgericht über NS-Kriegsverbrecher. Tausende Prozesse folgten – und verkamen oft zur Farce
Ein Bild des ersten Volksgerichtsprozesses am Wiener Landesgericht gegen Kriegsverbrecher. Auf der Anklagebank sitzen (v. li.) der Sattlergehilfe Konrad Polinovsky, der Fleischhauer Rudolf Kronberger, der Anstreicher Wilhelm Neunteufel und der Koch Alois Frank. Sie wurden der Ermordung von 102 Juden während des Marsches vom KZ Engerau nach Deutsch-Altenburg im März 1945 schuldig gesprochen. Polinovsky erhielt acht Jahre Kerkerhaft, die anderen drei Angeklagten wurden zum Tod verurteilt.
Obransky, Wilhelm / ÖNB-Bildarchiv
Die Nazis hatten den Großen Schwurgerichtssaal für ihre unbarmherzige Schnelljustiz nicht gebraucht und in der letzten Kriegsphase in eine Gasmaskenfabrik umgebaut. Nun strahlte der Saal im Wiener Landesgericht wieder im alten Glanz. Am Dienstag, dem 14. August 1945, saßen hier vier alles andere als besonders brutal aussehende Männer auf der Anklagebank.
Beschuldigt waren sie eines Endphaseverbrechens: In der Nacht auf Karfreitag 1945 sollten SA-Männer die etwa 1500 überlebenden jüdischen Zwangsarbeiter des Lagers Engerau, Slowakei, nach Deutsch-Altenburg eskortieren. Von dort sollten sie per Schiff ins KZ Mauthausen gebracht werden.
Beschimpft, geschlagen, erschossen
Die teils alkoholisierten SA-Leute – jeder hatte am Vortag vier Liter Wein erhalten – hatten unter wüsten Beschimpfungen auf die marschierenden Juden eingeschlagen, sie zu Fall gebracht und erschossen. Drei der Angeklagten wurden wegen der Ermordung von 102 der mindestens 460 Opfer zum Tod verurteilt. Der vierte hatte sich den Morden ferngehalten, er bekam acht Jahre Kerkerhaft.
Das Gericht, dessen Blicken die vier Männer auswichen, bestand aus dem Vorsitzenden, einem weiteren Berufsrichter und drei Schöffen. In dieser Zusammensetzung urteilten von nun an bis zum Ende des Staatsvertragsjahres 1955 in Wien und ab 1946 auch in den Bundesländern Volksgerichte in 23.477 Prozessen und sprachen insgesamt 13.607 nach Verbots- und Kriegsverbrechergesetz (VG und KVG) schuldig. Sie verhängten 43 Todesurteile, von denen 30 vollstreckt wurden, 30-mal Lebenslang und 650 Kerkerstrafen von fünf bis 20 Jahren.
Mangel an unbelasteten Richtern
Elf Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ein Oberpfleger, der in der Klagenfurter Heil- und Pflegeanstalt bei der Tötung hunderter Pfleglinge mitgeholfen hatte, und ein deutscher Chemieprofessor, der vor der Befreiung das Elektronenmikroskop des chemischen Instituts unbrauchbar gemacht und zwei Widerstandskämpfer, die ihn daran hindern wollten, erschossen hatte, begingen vor der Vollstreckung Selbstmord.
Die Volksgerichte waren eine Sonderjustiz. Sie urteilten in erster und letzter Instanz, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde waren ausgeschlossen. Anders war der Riesenkomplex angesichts des Mangels an unbelasteten Richtern und Staatsanwälten nicht zu bewältigen. Schuldsprüche waren mit dem Verfall des Vermögens verbunden, Haftstrafen sofort anzutreten.
Die
ÖNB
Kaum erwähnte jüdische Identität
Ein österreichisches Spezifikum waren die sogenannten Formaldelikte. Da die NSDAP vom 1. Juli 1933 bis zum 12. März 1938 verboten gewesen war, konnte jeder belangt werden, der ihr in dieser Zeit angehört hatte. Für die einfachen Mitglieder gab es Sühnefolgen, darunter Berufsverbote. Die Träger bestimmter Ränge, Funktionen oder Auszeichnungen landeten vor dem Volksgericht.
In den Gerichtssaalberichten über den Todesmarsch von Engerau kam die jüdische Identität der Opfer jeweils mehrfach zur Sprache. Nicht so jedoch in den Leitartikeln zum Prozess. In der kommunistischen Volksstimme waren die Toten von Engerau "arme, müde, dem Tode nahe, halb verhungerte Menschen", bloß keine Juden, "gequält, misshandelt, gemordet, weil es irgendeinem Scharführer oder 'politischen Leiter' so gefiel", und nicht, weil sie Juden waren.
Ausgeblendeter Holocaust
Die Täter, schrieb das Kleine Volksblatt der ÖVP krampfhaft um das Wort Juden herum, "wussten nicht und fragten gar nicht, was ihre armen Opfer eigentlich angestellt hätten. Es genügte ihnen die Kenntnis, dass diese Menschen dem herrschenden Regime nicht genehm waren", was schon eine feine Umschreibung für den größten Massenmord aller Zeiten darstellte.
Der berühmte "Geist von 1945" war zwar antifaschistisch aufgeladen, wollte aber, ebenso wie die Wortführer des Widerstands, von den Juden und ihrem Schicksal möglichst wenig, am liebsten nichts wissen. Das Massaker von Engerau in den größeren Zusammenhang des Holocausts einzuordnen, es als den Splitter darzustellen, in dem sich das Ganze spiegelte, kam niemandem in den Sinn und war politisch von keiner Seite gewollt.
In den Medien sorgte der erste österreichsiche NS-Prozess für großes Aufsehen und tagelang für Schlagzeilen. In etlichen Publikationen wurde die jüdische Identität der Opfer allerdings verschwiegen.
ÖNB
Macht über Leben und Tod
Dem ersten Urteil folgte der Alltag der Volksgerichte, ein schier endloser Vorbeimarsch der wegen ihrer Rangabzeichen an den hellbraunen Parteiuniformen "Goldfasane" genannten Block-, Ortsgruppen- und sonstigen Politischen Leiter, der Blutordensträger und "Alten Kämpfer", der kleinen und kleinsten Funktionäre, die aber oft Macht über Leben oder Tod besessen und in ihrem Wirkungskreis Angst und Schrecken verbreitet hatten. Dazwischen die herausragenden Fälle, über die alle Zeitungen schrieben.
Ein skeptischer Juristenspruch lautet, Gerechtigkeit sei eine Frage des Datums. Nicht als Regel, doch allzu oft war sie in Österreich eine Frage des Datums oder des Ortes, der Täterkategorie, welcher der Angeklagte angehörte, des Senats, an den er geriet, und nicht selten der Freunde oder Feinde, die er hatte.
Beziehungen und Verschleppung
Siegfried V. hatte gute Beziehungen zur Gestapo, kaufte eine Villa in Döbling und sparte die Provision, indem er den Makler, einen "Judenmischling", ins KZ bringen ließ, wo dieser starb. V. kam mit sechs Monaten davon, weil dank guter Freunde in der besten Gesellschaft das Verfahren bis 1950 verschleppt wurde. Da war der Zeitgeist längst zur falschen Versöhnlichkeit übergelaufen.
Der Kreisleiter Erwin Schaffar war ein weißer Rabe, der Verfolgten half. Damit hatte er sich Feinde gemacht. Der allgegenwärtige Nazi-Filz sorgte dafür, dass sein mildes Urteil von drei auf die für Kreisleiter vorgesehenen zehn Jahre erhöht wurde. Andere, unmenschliche Kreisleiter kamen weiterhin mit Mindeststrafen davon.
Sinkendes Strafmaß
Für Österreichs ehemaligen Finanzminister Rudolf Neumayer war es tatsächlich eine Frage des Datums: Am 28. Jänner 1946 schrammte er mit einer lebenslangen Kerkerstrafe knapp am Todesurteil wegen Hochverrates vorbei. Er war in die Regierung Seyß-Inquart eingetreten, die am 13. März 1938 einstimmig den "Anschluss" beschloss. Ende 1948 wurde Franz Hueber deswegen nur noch zu 18 Jahren verurteilt, seine Strafe später auf zehn Jahre herabgesetzt. 1950 wurde Anton Reinthaller vom selben Delikt überhaupt freigesprochen. Das war denn doch zu arg, er bekam 1952 zweieinhalb Jahre.
Die Rolle des Ortes lässt sich am Beispiel des Volksgerichts Linz vom Beginn seiner Tätigkeit am 10. Mai 1946 bis Ende März 1947 statistisch nachweisen. Denunziation als einziger Anklagepunkt zog in dieser Zeit im Durchschnitt in Wien eine Strafe von 2,48 Jahren, in Linz von 1,3 Jahren nach sich. Quälerei und Misshandlung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Menschenwürde nach KVG wurden in Wien mit 2,48 Jahren bestraft, in Linz nur mit 0,8 Jahren.
Im Engerau-Prozess wurden drei Todesurteile verhängt. In der juristischen Aufarbeitung der NS-Zeit und der begangenen Gräueltaten folgten auf anfängliche Todesstrafen mit der Zeit jedoch immer mildere Urteile. Vielfach hingen die Strafen für Täter auch davon ab, wo ein Prozess verhandelt wurde.
ÖNB
Mildere Urteile in Linz
Bei Schuldsprüchen nach VG in Verbindung mit "besonders schimpflichen Handlungen" wurden in Wien im Schnitt 2,9, in Linz 1,66 Jahre verhängt, bei Schuldsprüchen nach VG und KVG in Linz 1,45 und in Wien 3,69 Jahre. Wer es sich richten konnte, sah zu, dass er in Linz vor Gericht stand und nicht in Wien.
Die Kunsthandwerkerin Monika N. hatte Glück, der Jude Viktor Rueff Pech, beide mit dem Vorsitzenden Markus. Monika, Untermieterin des Schneidermeisters Janda, entdeckte zufällig, dass dessen Gattin ihre jüdische Herkunft verheimlichte, und lief zur Gestapo. Die Frau wurde nach Auschwitz geschickt, der Mann starb, Monika N. wurde zur Besitzerin der Vierzimmerwohnung. Das Urteil lautete auf ein Jahr, obwohl das Gesetz mindestens zwanzig Jahre vorsah.
Rückkehr zur Todesstrafe
Den Juden Viktor Rueff verurteilte derselbe Senat zu drei Jahren, weil er im Auschwitz-Nebenlager Blechhammer als Kapo seine Mithäftlinge schikaniert haben sollte. Der einzige Augenzeuge hatte ihn angeblich nachts durch das Fenster beobachtet, und das Gericht glaubte ihm, obwohl im Lager wegen der Luftangriffe auf den kleinsten ins Freie dringenden Lichtschein die Todesstrafe stand.
Der gewichtigste Faktor war die Täterkategorie. Dass die Ausführenden der Mordbefehle mit der Todesstrafe zu rechnen hatten, war selbstverständlich. Heute wird für immer mehr Menschen die Todesstrafe zu etwas Unerträglichem, damals war es der Gedanke, die Ungeheuer am Leben zu lassen. Länder, welche die Todesstrafe abgeschafft hatten, führten sie vorübergehend wieder ein, anders war für das Rechtsgefühl der Mehrheit damals lebender Menschen die Welt nicht wieder ins Lot zu bringen. Die Samthandschuhe jedoch, mit denen die Gestapo-Ungeheuer angefasst wurden, die den "Handarbeitern des Todes" die Mordbefehle erteilt hatten, waren ein Hohn auf die Gerechtigkeit. Im KVG stand wörtlich, die Befehlsgeber seien härter zu bestrafen als die ausführenden Organe. Diese Bestimmung wurde geflissentlich ignoriert.
Schutz durch Staatsanwalt
Das Todesurteil für Anton Brunner vom 10. Mai 1946, einen Sadisten und Hauptverantwortlichen für den Abtransport von 47.000 Wiener Juden in die Gaskammern und zu Massenerschießungsstätten wie Maly Trostinez, wurde nach genau zwei Wochen, so schnell wie kein anderes, vollstreckt. Auf diese Weise konnte er nicht mehr gegen die leitenden Gestapobeamten aussagen, mit denen er kooperiert hatte.
Staatsanwalt Wolfgang Laßmann gebärdete sich in den Prozessen gegen die Wiener Gestapohäuptlinge so lange eher als ihr Schutzengel denn als Ankläger, bis im Dezember 1948 im Verfahren gegen den stellvertretenden Wiener Gestapochef Karl Ebner dem Vorsitzenden Bibulowicz der Kragen platzte. Offenbar gehöre eigentlich er auf die Anklagebank und Ebner an den Richtertisch, und er werde in diesem Prozess wohl überhaupt keinen Belastungszeugen hören. Laßmann wurde abgelöst, was an den notorisch milden Urteilen für diese Täter wenig änderte.
Viele Urteile, die ab 1945 von Volksgerichten verhängt wurden, wurden im Nachhinein gemildert oder aufgehoben. Nicht so jedoch beim ersten dieser Prozesse.
ÖNB
Belastungszeugen unter Druck
Die Mörder im Talar, die als Richter und Staatsanwälte die unmenschlichen NS-Gesetze vollzogen hatten, wurden erst gar nicht angeklagt, wenn sie keine blutigen Fleißaufgaben gemacht hatten. Der NS-Richter Viktor Reindl und der NS-Generalstaatsanwalt Johann Stich hatten bei der Anklage, Verurteilung und sofortigen Erschießung von 13 Widerstandskämpfern in St. Pölten 24 Stunden vor der Befreiung der Stadt ihre Befugnisse überschritten, Stich wenige Tage später in Krems die Erschießung von 44 Personen angeordnet, gegen deren Todesurteile zum Teil noch Rechtsmittel offen waren. Im mehrwöchigen Skandalprozess im Mai und Juni 1948 wurden Belastungszeugen unter Druck gesetzt, doch die Reinwaschung gelang nicht ganz. Reindl fasste fünf, Stich acht Jahre aus. Beide Urteile wurden später aufgehoben.
Und doch: Dank der vielen Vorsitzenden und Schöffen, die um gerechte Urteile rangen, könnte man von einer halbwegs adäquaten juristischen Aufarbeitung der NS-Straftaten sprechen – hätte nicht die Begnadigungspolitik einer verlogenen opportunistischen Anbiederungspolitik zuliebe in aller Stille all ihre Bemühungen zunichtegemacht. Am 31. Juli 1954 waren nach Volksgerichtsverfahren nur noch 17 Personen in Haft. In seinem 1955 erschienenen Buch Österreichs Erneuerung 1945–1955 rühmte der damalige Vizekanzler und spätere Bundespräsident Adolf Schärf das als Ausdruck der echt österreichischen Milde.
Zeugnisse des Alltagswiderstands
In den Akten der Volksgerichte aber schlummert ein gewaltiges Wissen über den Nazi-Alltag, wie er wirklich war: einen Alltag, in dem eine menschliche Handlung wie ein Stück Brot für einen Zwangsarbeiter oder ein Glas Wasser für einen mit dem Fallschirm gelandeten amerikanischen Flieger lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen konnte. Die Akten in ihren eisernen Regalen sind aber auch eine Fundgrube für die Antipathie, mit der ein großer Teil der Bevölkerung dem NS-Regime begegnete.
Wo ein Denunziant gewesen war, musste auch zumindest ein Denunzierter gewesen sein. Die Akten werfen Licht auf den kleinen Alltagswiderstand der negativen Bemerkungen, des unterlassenen Hitlergrußes, der Witze, die man besser nicht in Hörweite eines möglichen Anzeigers erzählte, und darauf, was geschehen konnte, wenn doch ein Denunziant in der Nähe war. Ihre Erforschung ist, da und dort begonnen, irgendwann, irgendwo, still und leise stecken geblieben.
(Hellmut Butterweck, 14.8.2025)