Wieder ein typisches Beispiel der Vergessenskultur und dem leider so often Versagen des BDA!
Dem Bundesdenkmalamt (BDA) oblag in diesem Fall die Aufgabe, abzuwägen, ob eine Unterschutzstellung des ehemaligen Frauen-KZ-Areals Hirtenberg - Leobersorf auf Grundlage der noch vorhandenen baulichen Überreste rechtlich tragfähig und im Falle einer gerichtlichen Anfechtung auch durchsetzbar wäre.
Für eine Unterschutzstellung hätte das BDA zunächst einen entsprechenden Bescheid erlassen müssen. Ein solcher Bescheid wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von den betroffenen Grundeigentümern oder Projektwerbern gerichtlich bekämpft worden. Die vom BDA beigezogenen Sachverständigen gelangten zur Auffassung, dass die noch vorhandenen Fundamente, Kanäle und sonstigen baulichen Relikte nach den gesetzlichen Kriterien möglicherweise nicht ausreichen würden, um eine Unterschutzstellung rechtlich zu tragen.
Aus Sicht des BDA bestand daher ein erhebliches Risiko, dass ein positiver Bescheid in einem Gerichtsverfahren aufgehoben würde.
Vor diesem Hintergrund vertrat das BDA die Auffassung, dass die Erlassung eines Bescheides, der mit hoher Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde, keinen zielführenden Verwaltungsakt darstellen würde. Diese rechtliche Risikoabwägung war letztlich ausschlaggebend dafür, von einer Unterschutzstellung Abstand zu nehmen.
Für die Lokalinitiativen, das Mauthausen Memorial und viele Vertreter der Erinnerungskultur war diese Entscheidung naturgemäß enttäuschend und nur schwer nachvollziehbar. Sie erhofften sich eine stärkere Berücksichtigung der historischen Bedeutung des Ortes.
Als Minimallösung wurde schließlich festgelegt, das Gelände zu überschütten. Dadurch bleiben die vorhandenen Fundamentierungen, Kanäle und sonstigen baulichen Relikte in situ, also an ihrem ursprünglichen Ort, erhalten und werden vor weiterer Beschädigung geschützt.
Dass diese Lösung den Anforderungen einer lebendigen Gedenkkultur sowie der moralischen Verantwortung einer demokratischen Gesellschaft nur eingeschränkt gerecht wird, ist offensichtlich. Gleichzeitig kommt sie jenen entgegen, die aus der Nutzung eines historisch belasteten Grundstücks wirtschaftliche Vorteile ziehen.
Die wirtschaftlichen Profiteure berufen sich dabei auf die fehlende denkmalrechtliche Unterschutzstellung, übersehen jedoch ihre moralische und historische Verantwortung gegenüber einem Ort, an dem nationalsozialistische Verbrechen begangen wurden.
Rechtliche Beurteilung und ethische Verantwortung sind nicht identisch. Auch dort, wo das Denkmalschutzrecht an seine Grenzen stößt, bleibt die Verpflichtung bestehen, die Geschichte eines solchen Ortes sichtbar zu machen, seine Relikte zu bewahren und ein würdiges Gedenken für kommende Generationen zu ermöglichen.
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