§130 Luftfahrtgesetz:
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des
Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 sowie
bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung
einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus
Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch
Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen
Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser
Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen
im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten
aus hergestellt wurden, ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften
die Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erforderlich.
(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und Bewilligungen
gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen,
wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die
Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs
Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von
Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.
Novellierung des Luftfahrtgesetzes
VGI 3+4/2004
Bewilligungsfreie Herstellung und Verwendung von Luftbild- und Messungsaufnahmen
Im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 173/2004, ausgegeben am 30. Dezember 2004, wurde das Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden, kundgemacht.
Mit diesem Bundesgesetz wurde auch § 130 des Luftfahrtgesetzes novelliert. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und des Abbaus von Hemmnissen für die Wirtschaft
wurde die generelle Genehmigungspflicht für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen gestrichen. Im Abs. 3 entfällt die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei Messungsaufnahmen.
Für einen Teil dieser Genehmigungen ("Messungsflugaufnahmen") war bis 1992 das Wirtschaftsministerium (damals noch Bundesministerium für Bauten und Technik) federführend zuständig. Langjährige Bemühungen des Wirtschaftsministeriums um einen Entfall dieser Bewilligungspflicht führten 1992 zu einer Erleichterung insoweit, dass das Herstellen der Messungsaufnahmen bewilligungsfrei wurde und nur das Verwenden (Veröffentlichen) der Messungsaufnahmen weiterhin einer Bewilligung bedurfte.
Die in den erwähnten Bestimmungen geregelten Bewilligungspflichten für Luftbildaufnahmen sind angesichts des heutigen Standes der Satellitentechnik als überholt anzusehen. Auch unter dem Aspekt der derzeitigen europäischen Sicherheitskonzeption war ein Festhalten an diesen Bewilligungspflichten nicht mehr gerechtfertigt. Aus diesen Gründen hat auch die Aufgabenreformkommission in ihrem Bericht vom März 2001 (Raschauer-Bericht, Abschnitt II, Pkt. 12, Seite 98) festgestellt, dass die in § 130 Luftfahrtgesetz statuierten Bewilligungspflichten für Luftbildaufnahmen im Bundesgebiet zur Gänze entfallen können.
In Deutschland wurde die Rechtsgrundlage für die behördliche Erlaubnis zum Aufnehmen und In-Verkehr-Bringen von Luftbildern (nämlich § 27 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes) bereits im Jahr 1990 aufgehoben und das verwaltungsrechtliche Freigabeverfahren für flugzeuggestützte Luftbilder aufgegeben, weil es seinen ursprünglichen sicherheitstechnischen Zweck in Anbetracht der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Satelliten-Fernerkundung nur noch bedingt erfüllen konnte.
Soweit dies zur Wahrung wichtiger militärischer Interessen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des § 130 des Luftfahrtgesetzes bei einem Einsatz im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes die Herstellung von Luftbildaufnahmen durch Verordnung verbieten und Beschränkungen für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen festlegen.
Dann bleiben die alten SKLB-Tunnels doch für den Verein zur Wiedererrichtung der "Ischlerbahn" erhalten
Bist du dir sicher dass es sich hier um einen Tunnel der ehemaligen Ischlerbahn handelt? Weil für mich ist das Wiestal der Bereich von Adnet-Seefeldmühle bis Ebenau. Und außerdem ist der Bereich schon lang im Flachgau!